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MdB Ulrich Kelber (SPD)




Der Vertrag von Lissabon und MdB Ulrich Kelber

Wir möchten hier die Antwort des Bundtestagsabgeordneten Ulrich Kelber auf eine Frage zum Vertrag von Lissabon analysieren. Oft sind Menschen verunsichert, wenn sie Antworten von Politikern bekommen, die den Vertrag loben und Misstände wegargumentieren. Wenn man sich dann nicht ausführlich mit dem Vertrag auseinandergesetzt hat, steht man erstmal da und weiß nicht, was man glauben soll. Um dem zu begegnen haben wir uns diese Antwort vorgenommen und zeigen Ihnen, wie selbst Bundestagsabgeordnete keine Ahnung von dem haben, was in dem Vertrag steht und selbst Opfer der Propaganda der Regierung sind. Der Vertrag von Lissabon wurde im Dezember 2007 veröffentlicht, allerdings in einer From die nicht lesbar war, die konsolidierte Fassung wurde erst kurz vor der Abstimmung im Bundestag veröffentlicht. Deswegen ist nicht verwunderlich, dass die meisten Abgeordneten Argumente nur nachplappern, ohne zu wissen was wirklich im Vertrag steht.

Frage, Antwort und unsere Bemerkungen wurden, der besseren Lesbarkeit wegen, einander zugeordnet.

Diese Frage auf abgeordnetenwatch.de

Frage von Herrn :

Hallo Herr Kelber
Sie haben dem Vertrag von Lissabon zugestimmt. Der Vertrag beinhaltet z.B. die Regelung der Unterstützung der freien (offenen) Marktwirtschaft.
Ist die Soziale Komponente die ja seit Schröder eh schon zu kurz kommt in der SPD nun komplett abgeschafft worden?

Antwort von Herrn Kelber:

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weiß nicht, woher Sie Ihre Informationen zum Lissabon-Vertrag beziehen, Sie sind jedenfalls in erschreckendem Maße falsch.

Als zentrale Ziele der EU betont der Vertrag von Lissabon die soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Dazu gehören gleichermaßen der Kampf gegen soziale Ausgrenzung und Diskriminierung, die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und der Schutz der Rechte des Kindes (Art. 3 Absatz 3 EU-Vertrag). Das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs wird hingegen nicht mehr als Ziel benannt. Er bleibt ein Mittel zum Zweck und wird von der EU als solches weiterhin gefördert.
Erstmals wird im Vertrag von Lissabon eine Grundlage für die europarechtliche Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge geschaffen. Sie ist in Artikel 16 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und dem dazugehörigen Protokoll angelegt. Das Ziel einer sozialen Marktwirtschaft wird als in Gesamteuropa genauso gelten wie in Deutschland bisher.

Bemerkung von eu-vertrag-stoppen.de:

Im Art. 3 (EUV) stehen tatsächlich viele nette Dinge. Das Problem liegt darin, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Wenn man sich deswegen die entsprechenden Teile des Vertrages anschaut, wird sehr schnell klar, wie das mit dem sozialen Europa gemeint ist. Die Logik ist folgende: Wir sind natürlich für ein soziales Europa und dies erreichen wir mit den Mitteln der freien Marktwirtschaft! Das ist nach neoliberaler Sichtweise, in der der  Vertrag geschrieben wurde, auch kein Widerspruch, im Gegenteil. Wenn wir alles privatisieren und alles deregulieren, wird es uns allen besser gehen, also ist das eine soziale Politik. So kann man also mit dem Ziel eines sozialen Europas, pure freie Marktwirtschaft betreiben und den Sozialstaat, der ja eh nur den freien Markt daran hindert seine soziale Wohltaten zu entfalten, abschaffen. Das ein SPD-Abgeordneter sich dieser Logik anschließt verwundert allerdings.

Im Artikel 16 AEUV geht es um den Schutz von personenbezogenen Daten???

Frage:

Der Vertrag stellt sich über das Grundgesetz und gibt der Kommission der EU die ja zur Exekutive zählt aber AUCH die Legislative darstellt die Macht Gesetze direkter in DE durchzusetzen.
Sind Sie der Meinung, dass die Wähler die Sie gewählt haben möchten, dass Sie die Macht die der Bundestag hat an eine faktisch (da exekutive und legislative in einem) diktatorische Macht abgeben?
Da EU-Parlament ist ja kein Parlament - schon weil es keine Gesetze (oder wie es in der EU heißt) einbringen darf. Die Europäische Bürgerinitiative ist für die Kommission nicht verbindlich. Dagegen darf der Europäische Rat den Vertrag nach belieben ändern ohne ein Parlament auch nur anhören zu müssen.
Finden Sie das nicht bedenklich?

Antwort:

Der Vorrang des EU-Rechts ist in Artikel 23 Grundgesetz, dem EU-Artikel, ausdrücklich verankert, in dem Bundestag und Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt wird, Hoheitsrechte an die EU zu übertragen (gilt bereits seit den 50er Jahren). Außerdem entspricht der Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht der Natur der EU und der Rechtsprechung des EuGH. Dieser Vorrang ist erforderlich, da das mit den EU-Verträgen beschlossene Recht anderenfalls keinerlei Wirkung in den EU-Staaten entfalten würde. Da alle EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sowohl an den EU-Vertragsänderungen als auch an den EU-Entscheidungsverfahren beteiligt waren und sind, ist der Vorrang demokratisch legitimiert.
Mit dem Vertrag werden außerdem dem Europaparlament, aber auch den nationalen Parlamenten deutlich mehr Rechte bei den Gesetzgebungsverfahren als bisher. Die Zahl der Entscheidungen, die im Rat ohne Beteiligung unmittelbar legitimierter Volksvertreter getroffen wird, geht deutlich zurück. Und: Der Vertrag von Lissabon schafft erstmals die Möglichkeit eines europäischen Bürgerbegehrens. Von diktatorischer Macht für die Kommission ist dies alles nun wirklich weit entfernt.

Bemerkung:

Bei der Gesetzgebung der Europäischen Union muss man zwischen der Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt und der Richtlinie, die inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden muss, unterscheiden.  Jede Richtlinie muss der Bundestag in deutsches Recht umsetzten. So kamen in den letzten Jahren über 80 Prozent der deutschen Gesetze aus Brüssel. Nachdem die deutschen Abgeordneten gemerkt haben, dass sie in den letzten Jahren den Einfluss auf die Gesetzgebung fast vollkommen verloren haben, wollen sie nun ein bisschen Einflussmöglichkeit zurück. Der Vertrag von Lissabon soll diese "Verbesserung" bringen. Da durch den Vertrag noch mehr Bereiche in die exklusive Zuständigkeit von Brüssel geht, wo das deutsche Parlament eh nichts mehr zu melden hat und auch sonst die Hürden für eine Einflussnahme recht hoch sind, handelt es sich, unserer Meinung nach, mehr um eine kosmetische Korrektur. Keinesfalls bekommt das Parlament auch nur annähernd die Befugnisse zurück, die in den letzten Jahren aufgegeben wurde und die in einer Demokratie einem Parlament zustehen.
Es ist wohl unbestritten, dass das Zustandekommen der Richtlinien und Verordnungen in keiner Weise demokratischen Standards entspicht. Mit dem vereinfachten Änderungsverfahren hat der Europäische Rat sogar die Möglichkeit große Teile des Vertrages zu ändern, ohne dass das Deutsche oder das Europäische Parlament dies verhindern könnten. Wo gibt es denn sowas?! 

Frage:

Der EuGH wird mit 27 Richtern besetzt. Jeder Regierung(!) schickt einen. Das heisst auch, dass Urteile die Deutsche betreffen von Richtern gesprochen werden von denen im Zweifel KEINER die deutsche Rechtsordnung kennt.
Finden Sie das richtig?

Antwort:

Bemerkung:

Zum Europäischen Gerichtshof würde ich mich als MdB auch nicht äußern. Wenn am Obersten Gericht die Richter von Regierungen ausgewählt werden, dann widerspricht das den Grundsätzen einer Demokratie in einer Weise, die nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, dass dieser Gerichtshof mit seinen Urteilen auch noch treibende Kraft europäischer Integration ist. Ein oberstes  Gericht, dass mit seinen Urteilen Politik macht und Recht schafft!

Frage:

Weiterhin ist vereinbart, zum einen Aufzurüsten und zum anderen darf bei Aufruhr die Todesstrafe (!) verhängt werden.

Antwort:

Ehrlich gesagt finde sich es sehr überraschend, wenn nicht sogar erschreckend, dass einige Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem Vertrag von Lissabon beschäftigt haben, die Einführung der Todesstrafe für den Fall des Inkrafttretens der geänderten EU-Verträge befürchten. Deshalb möchte ich eines ganz klar sagen: die Todesstrafe bleibt abgeschafft. Der Artikel 102 Grundgesetz wird weiterhin gelten und ist weder vom Vertrag von Lissabon noch vom zu dessen Ratifizierung notwendigen Begleitgesetz betroffen.

Richtig ist, dass völkerrechtliche Verträge (z.B. die EU-Verträge und auch die EMRK = Europäischen Menschenrechtskonvention) von den jeweiligen Mitgliedstaaten, die diesen Verträgen beigetreten sind, diese Verträge grundsätzlich im Einklang mit dem Völkerrecht kündigen könnten. Wenn also ein Staat Vertragspartei der EMRK ist, aber die Todesstrafe wieder einführen möchte, wäre ihm das im Einklang mit dem Völkerrecht möglich, indem er den Vertrag über seine Zugehörigkeit zur EMRK kündigte. Das gleiche gilt auch für die EU-Verträge: durch den neuen Art. 50 Abs. 1 EUV wird sogar das Recht der EU-Mitgliedstaaten festgeschrieben, aus der EU auszutreten. Das war zwar auch vor dem Vertrag von Lissabon schon möglich, doch durch den Art. 50 Abs. 1 EUV wird dieses Austrittsrecht nun vertraglicher Inhalt.

Diese der Souveränität der Staaten geschuldeten und allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts bedeuten jedoch nicht, dass Deutschland durch den Vertrag von Lissabon die Todesstrafe wieder einführen muss.
Im Gegenteil: durch die Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in den Vertrag von Lissabon wird der EU-Grundrechtsschutz weiter ausgebaut. Und Artikel 2 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta legt eindeutig fest, dass in den Vertragsstaaten niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf.

Für das Handeln der EU-Institutionen, insbesondere für ihre Gesetzgebung, liegt mit der Grundrechtecharta erstmals ein in geschlossener Form schriftlich niedergelegter Grundrechtskatalogs vor. Bisher fußte die Grundrechtsbindung alleine auf der vom EuGH aus den Traditionen und Konzepten der Mitgliedstaaten entwickelten Rechtsprechung. Der Schutz der Grundrechte durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht wird somit ergänzt.

Bemerkung:

An der Länge der Antwort sieht man schon, dass es hier gar nicht so einfach ist sich hier rauszureden. Fakt ist, im EU-Vertrag ist die Todesstrafe nicht mehr Grundrechtswidrig.  Sie wird deswegen zwar nicht eingeführt, was der Fragesteller ja auch nicht behauptet hat. Die Frage bleibt aber, warum man sich nicht zu einem klaren Verbot durchringen konnte.

Was den ausgebauten Grundrechteschutz angeht, kann man dies nur gelten lassen, wenn man dies europaweit sieht. Auf Deutschland bezogen bleibt die Grundrechtecharta hinter dem Grundgesetz zurück und schwächt den Grundrechteschutz damit.

Frage:

Die gemeinsamen Streitkräfte (Europa-Armee) darf dann auch innerhalb Europas eingesetzt werden.
Wie lange denken Sie wird es dauern bis Demonstrationen zu Aufruhr erklärt werden?

Antwort:

Die in Artikel 222 geregelte Solidaritätsklausel ermöglicht nicht den Einsatz der Bundeswehr oder sonstigen Militärs im Inneren über die bereits geltende Ausnahme im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Artikel 35 Grundgesetz). Das Auswärtige Amt stellte ausdrücklich klar, "dass die Solidaritätsklausel keinerlei Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Hilfe anderer Mitgliedstaaten und der Union in Anspruch zu nehmen." Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es die SPD ist, die sich innerhalb der Großen Koalition gegen Bestrebungen der CDU-Minister Wolfgang Schäuble und Franz-Josef Jung eingesetzt hat, die Bundeswehr im Inneren einsetzen zu können.

Bemerkung:

Zu Solidaritätsklausel und Grundgesetz: Glatt gelogen, lesen Sie selbst:

Artikel 35 Grundgesetz (Auszug):

"Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."

Artikel 222 (AEUV) (Auszug, Hervorhebungen durch den Autor):

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;

Zum Rest: Das es keine Verpflichtung gibt solche Hilfe in Anspruch zu nehmen stimmt schon, aber das war ja gar nicht die Frage. 

Zum Verhalten der SPD: Schön wenn die SPD gegen die Pläne von Herrn Schäuble ist, warum läßt sie es dann aber über den Umweg EU-Vertrag trotzdem zu, dass Militär im Kampf gegen den Terror im (europäischen) Inland eingesetzt werden darf?

Frage:

Der Vertrag als ganzes ist lediglich gut geeignet die störenden Einschränkungen die das Grundgesetz aufstellt auf einen Schlag loszuwerden. Dazu wurde in Deutschland nicht einmal eine öffentliche Diskussion gesucht, geschweige denn Umfragen o.ä. angestoßen. Alles soll in aller Eile und möglichst heimlich durchgepeitscht werden.
Sogar die Menschenrechtskonvention ist dem Vertrag nur gleichwertig, d.h. der Vertrag darf dieser widersprechen!
Ist das nicht furchtbar?

Antwort:

Lassen Sie mich abschließend feststellen: der EU-Verfassungsentwurf und der Lissabon-Vertrag sind nicht heimlich, still und leise beraten und beschlossen worden, sondern in den letzten fünf Jahren ausführlich und intensiv diskutiert worden. Der Lissabon-Vertrag erhebt sich nicht über das Grundgesetz und setzt dieses auch nicht außer Kraft. Dass wir in Deutschland über den Lissabon-Vertrag bzw. über die EU-Verfassung nicht in einer Volksabstimmung entscheiden konnten, liegt am Grundgesetz (das dieses Instrument leider nicht vorsieht) und daran, dass wir bisher mit allen Versuchen, dies zu ändern gescheitert sind. Ich habe aber beiden, Verfassung und Vertrag, mit gutem Gewissen in Vertretung meiner Wählerinnen und Wähler zugestimmt.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber

Bemerkung:

Zum EU-Verfassungsentwurf gab es tatsächlich eine öffentliche Diskussion, allerdings hat man beim Vertrag von Lissabon darauf verzichtet die Öffentlichkeit mehr als unvermeidbar zu informieren. Schon allein, dass ein konsolidierter Vertrag erst im April veröffentlicht wurde, nachdem schon 8 Länder ratifiziert hatten, sagt ja schon viel.
Zur Frage Grundgesetz: Die Verfassungen der deutschen Bundesländer werden durch das Grundgesetz auch nicht aufgehoben, sie dürfen diesem nur nicht widersprechen. D.h. das Grundgesetz wird nicht außer Kraft gesetzt, sondern, wie Herr Kelber ja selbst geschrieben hat, EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht
. Theoretisch gesehen wird es wirklich nicht außer Kraft gesetzt, faktisch allerdings schon, da es eben nicht mehr das zentrale Rechtsdokument ist und damit nicht mehr Verfassung bzw. Grundgesetz.

Zum Thema Volksabstimmung in Deutschland: Hier gibt es verschiedene Ansichten, unserer Meinung nach sind in Art. 146 GG und Art. 20 GG die Grundlagen für eine Volksabstimmung gelegt. 

Wesentlicher ist allerdings, es würde nie eine Mehrheit für diesen Vertrag geben, deswegen soll das Volk doch gar nicht gefragt werden. Die ganze Idee den Verfassungsentwurf in einen Vertrag umzubenennen, hat doch das Ziel die Wähler eben nicht (nochmal) fragen zu müssen. Es ist eher eine Frage des Wollens als eine Frage des Grundgesetzes.


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