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Der Vertrag von Lissabon und MdB Ulrich Kelber
Wir
möchten hier die Antwort des Bundtestagsabgeordneten Ulrich Kelber auf
eine Frage zum Vertrag von Lissabon analysieren. Oft sind Menschen
verunsichert, wenn sie Antworten von Politikern bekommen, die den
Vertrag loben und Misstände wegargumentieren. Wenn man sich dann nicht
ausführlich mit dem Vertrag auseinandergesetzt hat, steht man erstmal
da und weiß nicht, was man glauben soll. Um dem zu begegnen haben wir
uns diese Antwort vorgenommen und zeigen Ihnen, wie selbst
Bundestagsabgeordnete keine Ahnung von dem haben, was in dem Vertrag
steht und selbst Opfer der Propaganda der Regierung sind. Der Vertrag
von Lissabon wurde im Dezember 2007 veröffentlicht, allerdings in einer
From die nicht lesbar war, die konsolidierte Fassung wurde erst kurz
vor der Abstimmung im Bundestag veröffentlicht. Deswegen ist nicht
verwunderlich, dass die meisten Abgeordneten Argumente nur
nachplappern, ohne zu wissen was wirklich im Vertrag steht.
Frage, Antwort und unsere Bemerkungen wurden, der besseren Lesbarkeit wegen, einander zugeordnet.
Diese Frage auf abgeordnetenwatch.de
Frage von Herrn :
Hallo Herr Kelber
Sie haben dem Vertrag von Lissabon zugestimmt. Der Vertrag beinhaltet
z.B. die Regelung der Unterstützung der freien (offenen)
Marktwirtschaft.
Ist die Soziale Komponente die ja seit Schröder eh schon zu kurz kommt in der SPD nun komplett abgeschafft worden?
Antwort von Herrn Kelber:
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weiß nicht, woher Sie Ihre Informationen zum Lissabon-Vertrag
beziehen, Sie sind jedenfalls in erschreckendem Maße falsch.
Als zentrale Ziele der EU betont der Vertrag von Lissabon die soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt
abzielt. Dazu gehören gleichermaßen der Kampf gegen soziale Ausgrenzung
und Diskriminierung, die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und
sozialem Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die
Solidarität zwischen den Generationen und der Schutz der Rechte des
Kindes (Art. 3 Absatz 3 EU-Vertrag). Das Prinzip des unverfälschten
Wettbewerbs wird hingegen nicht mehr als Ziel benannt. Er bleibt ein
Mittel zum Zweck und wird von der EU als solches weiterhin gefördert.
Erstmals wird im Vertrag von Lissabon eine Grundlage für die
europarechtliche Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge geschaffen.
Sie ist in Artikel 16 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse und dem dazugehörigen Protokoll angelegt. Das Ziel einer
sozialen Marktwirtschaft wird als in Gesamteuropa genauso gelten wie in
Deutschland bisher.
Bemerkung von eu-vertrag-stoppen.de:
Im
Art. 3 (EUV) stehen tatsächlich viele nette Dinge. Das Problem liegt
darin, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Wenn man sich
deswegen die entsprechenden Teile des Vertrages anschaut, wird sehr
schnell klar, wie das mit dem sozialen Europa gemeint ist. Die Logik
ist folgende: Wir sind natürlich für ein soziales Europa und dies
erreichen wir mit den Mitteln der freien Marktwirtschaft! Das ist nach
neoliberaler Sichtweise, in der der Vertrag geschrieben wurde,
auch kein Widerspruch, im Gegenteil. Wenn wir alles privatisieren und
alles
deregulieren, wird es uns allen besser gehen, also ist das eine soziale
Politik. So kann man also mit dem Ziel eines sozialen Europas, pure
freie Marktwirtschaft betreiben und den Sozialstaat, der ja eh nur den
freien Markt daran hindert seine soziale Wohltaten zu entfalten,
abschaffen. Das ein SPD-Abgeordneter sich dieser Logik anschließt
verwundert allerdings.
Im Artikel 16 AEUV geht es um den Schutz von personenbezogenen Daten???
Frage:
Der Vertrag stellt sich über das Grundgesetz und gibt der Kommission
der EU die ja zur Exekutive zählt aber AUCH die Legislative darstellt
die Macht Gesetze direkter in DE durchzusetzen.
Sind Sie der Meinung, dass die Wähler die Sie gewählt haben möchten,
dass Sie die Macht die der Bundestag hat an eine faktisch (da exekutive
und legislative in einem) diktatorische Macht abgeben?
Da EU-Parlament ist ja kein Parlament - schon weil es keine Gesetze
(oder wie es in der EU heißt) einbringen darf. Die Europäische
Bürgerinitiative ist für die Kommission nicht verbindlich. Dagegen darf
der Europäische Rat den Vertrag nach belieben ändern ohne ein Parlament
auch nur anhören zu müssen.
Finden Sie das nicht bedenklich?
Antwort:
Der Vorrang des EU-Rechts ist in Artikel 23 Grundgesetz, dem
EU-Artikel, ausdrücklich verankert, in dem Bundestag und Bundesrat die
Möglichkeit eingeräumt wird, Hoheitsrechte an die EU zu übertragen
(gilt bereits seit den 50er Jahren). Außerdem entspricht der Vorrang
des EU-Rechts vor nationalem Recht der Natur der EU und der
Rechtsprechung des EuGH. Dieser Vorrang ist erforderlich, da das mit
den EU-Verträgen beschlossene Recht anderenfalls keinerlei Wirkung in
den EU-Staaten entfalten würde. Da alle EU-Mitgliedstaaten und das
Europäische Parlament sowohl an den EU-Vertragsänderungen als auch an
den EU-Entscheidungsverfahren beteiligt waren und sind, ist der Vorrang
demokratisch legitimiert.
Mit dem Vertrag werden außerdem dem Europaparlament, aber auch den
nationalen Parlamenten deutlich mehr Rechte bei den
Gesetzgebungsverfahren als bisher. Die Zahl der Entscheidungen, die im
Rat ohne Beteiligung unmittelbar legitimierter Volksvertreter getroffen
wird, geht deutlich zurück. Und: Der Vertrag von Lissabon schafft
erstmals die Möglichkeit eines europäischen Bürgerbegehrens. Von
diktatorischer Macht für die Kommission ist dies alles nun wirklich
weit entfernt.
Bemerkung:
Bei
der Gesetzgebung der Europäischen Union muss man zwischen der
Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt
und der Richtlinie, die inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden
muss, unterscheiden. Jede
Richtlinie muss der Bundestag in deutsches Recht umsetzten. So kamen in
den letzten Jahren über 80 Prozent der deutschen Gesetze aus Brüssel. Nachdem
die deutschen Abgeordneten gemerkt haben, dass sie in den letzten
Jahren den Einfluss auf die Gesetzgebung fast vollkommen verloren
haben, wollen sie nun ein bisschen Einflussmöglichkeit zurück. Der
Vertrag von Lissabon soll diese "Verbesserung" bringen. Da durch den
Vertrag noch mehr Bereiche in die exklusive Zuständigkeit von Brüssel
geht, wo das deutsche Parlament eh nichts mehr zu melden hat und auch
sonst die Hürden für eine Einflussnahme recht hoch sind, handelt es
sich, unserer Meinung nach, mehr um eine kosmetische Korrektur.
Keinesfalls bekommt das Parlament auch nur annähernd die Befugnisse
zurück, die in den letzten Jahren aufgegeben wurde und die in einer
Demokratie einem Parlament zustehen.
Es
ist wohl unbestritten, dass das Zustandekommen der Richtlinien und
Verordnungen in keiner Weise demokratischen Standards entspicht.
Mit dem vereinfachten Änderungsverfahren hat der Europäische Rat sogar
die Möglichkeit große Teile des Vertrages zu ändern, ohne dass das
Deutsche oder das Europäische Parlament dies verhindern könnten. Wo gibt es denn sowas?!
Frage:
Der EuGH wird mit 27 Richtern besetzt. Jeder Regierung(!) schickt
einen. Das heisst auch, dass Urteile die Deutsche betreffen von
Richtern gesprochen werden von denen im Zweifel KEINER die deutsche
Rechtsordnung kennt.
Finden Sie das richtig?
Antwort:
Bemerkung:
Zum
Europäischen Gerichtshof würde ich mich als MdB auch nicht äußern. Wenn am
Obersten Gericht die Richter von Regierungen ausgewählt werden, dann
widerspricht das den Grundsätzen einer Demokratie in einer Weise, die
nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, dass dieser Gerichtshof
mit seinen Urteilen auch noch treibende Kraft europäischer Integration
ist. Ein oberstes Gericht, dass mit seinen Urteilen Politik macht und Recht schafft!
Frage:
Weiterhin ist vereinbart, zum einen Aufzurüsten und zum anderen darf
bei Aufruhr die Todesstrafe (!) verhängt werden.
Antwort:
Ehrlich gesagt finde sich es sehr überraschend, wenn nicht sogar
erschreckend, dass einige Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem
Vertrag von Lissabon beschäftigt haben, die Einführung der Todesstrafe
für den Fall des Inkrafttretens der geänderten EU-Verträge befürchten.
Deshalb möchte ich eines ganz klar sagen: die Todesstrafe bleibt
abgeschafft. Der Artikel 102 Grundgesetz wird weiterhin gelten und ist
weder vom Vertrag von Lissabon noch vom zu dessen Ratifizierung
notwendigen Begleitgesetz betroffen.
Richtig ist, dass völkerrechtliche Verträge (z.B. die EU-Verträge und
auch die EMRK = Europäischen Menschenrechtskonvention) von den
jeweiligen Mitgliedstaaten, die diesen Verträgen beigetreten sind,
diese Verträge grundsätzlich im Einklang mit dem Völkerrecht kündigen
könnten. Wenn also ein Staat Vertragspartei der EMRK ist, aber die
Todesstrafe wieder einführen möchte, wäre ihm das im Einklang mit dem
Völkerrecht möglich, indem er den Vertrag über seine Zugehörigkeit zur
EMRK kündigte. Das gleiche gilt auch für die EU-Verträge: durch den
neuen Art. 50 Abs. 1 EUV wird sogar das Recht der EU-Mitgliedstaaten
festgeschrieben, aus der EU auszutreten. Das war zwar auch vor dem
Vertrag von Lissabon schon möglich, doch durch den Art. 50 Abs. 1 EUV
wird dieses Austrittsrecht nun vertraglicher Inhalt.
Diese der Souveränität der Staaten geschuldeten und allgemein
anerkannten Grundsätze des Völkerrechts bedeuten jedoch nicht, dass
Deutschland durch den Vertrag von Lissabon die Todesstrafe wieder
einführen muss.
Im Gegenteil: durch die Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in den
Vertrag von Lissabon wird der EU-Grundrechtsschutz weiter ausgebaut.
Und Artikel 2 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta legt eindeutig fest,
dass in den Vertragsstaaten niemand zur Todesstrafe verurteilt oder
hingerichtet werden darf.
Für das Handeln der EU-Institutionen, insbesondere für ihre
Gesetzgebung, liegt mit der Grundrechtecharta erstmals ein in
geschlossener Form schriftlich niedergelegter Grundrechtskatalogs vor.
Bisher fußte die Grundrechtsbindung alleine auf der vom EuGH aus den
Traditionen und Konzepten der Mitgliedstaaten entwickelten
Rechtsprechung. Der Schutz der Grundrechte durch das Grundgesetz und
das Bundesverfassungsgericht wird somit ergänzt.
Bemerkung:
An
der Länge der Antwort sieht man schon, dass es hier gar nicht so
einfach
ist sich hier rauszureden. Fakt ist, im EU-Vertrag ist die Todesstrafe nicht
mehr Grundrechtswidrig. Sie wird deswegen zwar nicht eingeführt,
was der Fragesteller ja auch nicht behauptet hat. Die Frage bleibt aber, warum man sich nicht zu einem klaren Verbot durchringen
konnte.
Was
den ausgebauten Grundrechteschutz angeht, kann man dies nur gelten
lassen, wenn man dies europaweit sieht. Auf Deutschland bezogen bleibt
die Grundrechtecharta hinter dem Grundgesetz zurück und schwächt den Grundrechteschutz damit.
Frage:
Die gemeinsamen
Streitkräfte (Europa-Armee) darf dann auch innerhalb Europas eingesetzt
werden.
Wie lange denken Sie wird es dauern bis Demonstrationen zu Aufruhr erklärt werden?
Antwort:
Die in Artikel 222 geregelte Solidaritätsklausel ermöglicht nicht den
Einsatz der Bundeswehr oder sonstigen Militärs im Inneren über die
bereits geltende Ausnahme im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Artikel 35
Grundgesetz). Das Auswärtige Amt stellte ausdrücklich klar, "dass die
Solidaritätsklausel keinerlei Verpflichtung der Mitgliedstaaten
enthält, die Hilfe anderer Mitgliedstaaten und der Union in Anspruch zu
nehmen." Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es die SPD ist, die
sich innerhalb der Großen Koalition gegen Bestrebungen der CDU-Minister
Wolfgang Schäuble und Franz-Josef Jung eingesetzt hat, die Bundeswehr
im Inneren einsetzen zu können.
Bemerkung:
Zu Solidaritätsklausel und Grundgesetz: Glatt gelogen, lesen Sie selbst:
Artikel 35 Grundgesetz (Auszug):
"Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und
der Streitkräfte anfordern."
Artikel 222 (AEUV) (Auszug, Hervorhebungen durch den Autor):
(1)
Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der
Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer
Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe
betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden
Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten
militärischen Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
—
im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner
politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
Zum
Rest: Das es keine Verpflichtung gibt solche Hilfe in Anspruch zu
nehmen stimmt schon, aber das war ja gar nicht die Frage.
Zum
Verhalten
der SPD: Schön wenn die SPD gegen die Pläne von Herrn Schäuble ist, warum
läßt sie es dann aber über den Umweg EU-Vertrag trotzdem zu, dass
Militär im Kampf gegen den Terror im (europäischen) Inland eingesetzt
werden darf?
Frage:
Der Vertrag als ganzes ist lediglich gut geeignet die störenden
Einschränkungen die das Grundgesetz aufstellt auf einen Schlag
loszuwerden. Dazu wurde in Deutschland nicht einmal eine öffentliche
Diskussion gesucht, geschweige denn Umfragen o.ä. angestoßen. Alles
soll in aller Eile und möglichst heimlich durchgepeitscht werden.
Sogar die Menschenrechtskonvention ist dem Vertrag nur gleichwertig, d.h. der Vertrag darf dieser widersprechen!
Ist das nicht furchtbar?
Antwort:
Lassen Sie mich abschließend feststellen: der EU-Verfassungsentwurf und
der Lissabon-Vertrag sind nicht heimlich, still und leise beraten und
beschlossen worden, sondern in den letzten fünf Jahren ausführlich und
intensiv diskutiert worden. Der Lissabon-Vertrag erhebt sich nicht über
das Grundgesetz und setzt dieses auch nicht außer Kraft. Dass wir in
Deutschland über den Lissabon-Vertrag bzw. über die EU-Verfassung nicht
in einer Volksabstimmung entscheiden konnten, liegt am Grundgesetz (das
dieses Instrument leider nicht vorsieht) und daran, dass wir bisher mit
allen Versuchen, dies zu ändern gescheitert sind. Ich habe aber beiden,
Verfassung und Vertrag, mit gutem Gewissen in Vertretung meiner
Wählerinnen und Wähler zugestimmt.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber
Bemerkung:
Zum
EU-Verfassungsentwurf gab es tatsächlich eine öffentliche
Diskussion,
allerdings hat man beim Vertrag von Lissabon darauf verzichtet die
Öffentlichkeit mehr als unvermeidbar zu informieren. Schon allein,
dass
ein konsolidierter Vertrag erst im April veröffentlicht wurde,
nachdem schon 8 Länder ratifiziert hatten, sagt ja schon viel.
Zur
Frage Grundgesetz: Die Verfassungen der deutschen Bundesländer werden
durch das Grundgesetz auch nicht aufgehoben, sie dürfen diesem nur
nicht widersprechen. D.h. das Grundgesetz wird nicht außer Kraft
gesetzt, sondern, wie Herr Kelber ja selbst geschrieben hat, EU-Recht
hat Vorrang vor nationalem Recht. Theoretisch
gesehen wird es wirklich nicht außer Kraft gesetzt, faktisch allerdings
schon, da es eben nicht mehr das zentrale Rechtsdokument ist und damit
nicht mehr Verfassung bzw. Grundgesetz.
Zum
Thema Volksabstimmung in Deutschland: Hier gibt es verschiedene
Ansichten, unserer Meinung nach sind in Art. 146 GG und Art. 20 GG die Grundlagen für eine Volksabstimmung gelegt.
Wesentlicher ist allerdings, es würde nie
eine Mehrheit für diesen Vertrag geben, deswegen soll das Volk doch gar nicht gefragt
werden. Die ganze Idee den Verfassungsentwurf in einen Vertrag
umzubenennen, hat doch das Ziel die Wähler eben nicht (nochmal) fragen
zu müssen. Es ist eher eine Frage des Wollens als eine Frage des Grundgesetzes.
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