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Was kommt mit dem EU-Vertrag:
EU-Recht und Grundgesetz
Europäische Armee
Gemeinsame Sicherheitspolitik
Solidaritätsklausel
Neoliberalismus
Europäische Bundesstaat
Überwachungsstaat
Militarisierung
Entdemokratisierung
Vereinfachtes Änderungsverfahren
"Europäischer Sicherheitsrat"




Vorrang de
s EU-Rechts vor dem Grundgesetz

Was hat nun Vorrang, das deutsche Grundgesetz, Gesetze der einzelnen Länder oder der neue EU-Vertrag?
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.


Hier die entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des Anhangs zu den Verträgen von Lissabon, bzw. des Konsolidierten Reformvertrages: (Hervorhebung durch den Autor)

"17. Erklärung zum Vorrang

Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.

Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird:

„Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964(1) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.

(1) Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.""

Quelle:
Erklärungen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0335:0359:DE:PDF

http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01025602.htm
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01023101.htm



Europäische Armee

„Die EU muss eine Weltmacht werden, die ihre Interessen notfalls mit robusten Mitteln schützen kann.", meint Günter Verheugen, Vizepräsident der Europäischen Kommission.

Laut Tagesspiegel vom 6.05.2008 fordert Außenminister Steinmeier, möglichst schnell eine europäische Armee zu schaffen. Bei einer sicherheitspolitischen Konferenz der SPD-Bundestagsfraktion verwies Steinmeier darauf, dass nach dem neuen EU-Vertrag einzelne Länder in der Außen- und Verteidigungspolitik vorangehen können (siehe Vertrag über die Europäischen Union, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK). Zum Artikel des Tagesspiegel hier.

Da es für die deutsche Regierung nicht so einfach ist die Bundeswehr in Kampfeinsätze zu schicken (Stichwort Parlamentsvorbehalt), ein verständlicher Schritt. Eine europäischen Armee untersteht keiner Kontrolle eines Parlaments, sondern der Rat hat freie Hand.

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Gemeinsame Sicherheitspolitik

Bisher war die Bundeswehr eine Verteidigungsarmee, die der Verteidigung Deutschlands und ensprechenden Verteidigungsaufgaben im Rahmen der NATO diente. In den letzten Jahren hat sich diese Ansicht geändert. Allerdings sind, wie das  Urteil des Bundesverfassungsgerichts kürzlich bestätigte, bewaffnete Mitlitäreinsätze im Ausland nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments möglich. Mit dem EU-Vertrag wird das alles anders. Das EU-Parlament muss nur informiert werden, hat kein Mitspracherecht, der Rat hat freie Hand. "Zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen" kann der Rat eine "Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission ... beauftragen." Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, "ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern."  Den gesamten Gesetzestext gibt es hier.

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Solidaritätsklausel

Bei terroristischen Bedrohungen und Katastrophen sind "alle zur Verfügung stehenden Mitte" zu mobilisieren, einschließlich militärischer Mittel der Mitgliedstaaten um abzuwenden, zu beschützen und zu unterstützen, auch auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten. Also auch Militäreinsätze im Innern der Union. Man sollte sich den ganzen Artikel durchlesen. Wer nicht hundert Prozent davon überzeugt ist, dass unsere Regierenden es nur gut mit uns meinen und immer nur unser Bestes im Sinn haben und immer haben werden, der kann sich vorstellen wie ein Missbrauch aussieht und warum das Grundgesetz sowas nicht zugelassen hat.

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Neoliberalismus

Es scheint so als würde sich niemand erinnern,  dass 2006  mit der Bolkestein-Richtlinie versucht wurde, puren Freihandel durchzusetzten. Denn, wer sich an diese Richtlinie erinnert, weiß, wo es in der EU hingehen soll. Mit dem EU-Vertrag erhält die Freihandelsideologie verfassungsrang. Denn die Mitgliedstaaten verpflichten sich dem "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb". (Titel VIII Die Wirtschafts- und Währungspolitik Art. 119 (1)). Es ist schon niedlich, dass man, um den Begriff der freien Marktwirtschaft zu vermeiden, eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb erfindet.

Attac meint dazu folgendes:"Spezielle Aufmerksamkeit muss der EU gelten. Die finanziellen Aspekte des Vertrages von Lissabon und anderer Verträge sind durchdrungen von neoliberalen Dogmen. Artikel 63 des Vertrages von Lissabon, der jegliche Restriktionen von Kapitalflüssen verbietet und damit die perfekte Bedingung für den enormen Zugriff der Finanzmärkte auf die Gesellschaft schafft, muss abgeschafft werden.
Wir fordern außerdem eine Begrenzung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49), die dem Kapital die Freiheit lässt, sich immer dorthin zu bewegen, wo die Bedingungen am günstigsten sind und die Finanzinstitutionen die Möglichkeit gibt, Asyl in der City of London zu suchen oder wo immer sie wollen.
Zudem ist es notwendig den Status der EZB zu ändern. Die Bank steht im Herzen des neoliberalen Europas. Ihre Geld- und Fiskalpolitik basiert völlig auf den neoklassischen Dogmen. Die Autonomie von der monetaristischen Ideologie ist ebenso notwendig wie die demokratische Kontrolle dieser Institution, deren Politik das Schicksal der Bürgerinnen und Bürger entscheidend beeinflusst. Wir kritisieren die Fixierung der EZB auf das 2-Prozent Konsumentenpreisinflation-Ziel – dies ist ein zentraler Pfeiler neoliberaler Politik. Stattdessen sollte die EZB den Fokus auf Beschäftigung, den Erhalt der Kaufkraft und die Stabilität der Finanzmärkte richten."

Quelle (Pdf)

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Europäischer Bundesstaat oder Imperium

Was ist die EU, wenn der Vertrag durchkommt?


Peter Gauweiler schreibt dazu folgendes:

Vor allem macht die Union mit dem Vertrag von Lissabon den Schritt vom Europäischen Staatenbund zum "Europäischen Bundesstaat", also eine Art EU-USA. Letztlich verlieren die Mitgliedsländer ihre Staatlichkeit und werden zu einer Art regionaler Selbstverwaltungskörper. José Barroso, Präsident der Europäsichen Kommission, sieht das anders und antwortet auf die Frage was mit dem Vertrag von Lissabon aus Europa wird:"Europa ist ein Empire. Ein nicht-imperiales, aber immernoch ein Empire."

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Überwachungsstaat

Woran die EU- Kommission seit Jahren bastelt, wird kaum in den Medien berichtet. Ein Beispiel:Zusammen mit den großen Rüstungskonzerenen, EADS, BAE Systems und Thales arbeitet das von der EU-Kommission finanzierte Programm SAFEE an der totalen Überwachung von Flugpassagieren.  Eines der geplanten Systeme soll Bedrohungen im Flugzeug automatisch erkennen, wobei Mini-Kameras und Mikrofone ungewöhnliche Bewegungen von Passagieren melden sollen. Im Februar 2008 sollten alle Safee-Systeme erstmals im Zusammenspiel getestet werden, "um zu zeigen, dass das funktioniert", sagt der zuständige Koordinator der EU-Kommission, Marco Brusati.


Nicht zu vergessen, daß das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung eine Umsetzung der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist.

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Militarisierung

Können wir uns überhaupt noch weigern bei Kriegseinsätzen mitzumachen? Im Irakkrieg hat das noch geklappt, wie sieht das in Zukunft aus?

Jens-Peter Bonde (langjähriger Europaabgeordneter) in einem Interview: "Sie [die Solidaritätsklausel im Vertrag von Lissabon] verwandelt die EU in ein Militärbündnis, wie es Kommissionspräsident Barroso sehr klar gesagt hat. Es ist eine Solidaritätsklausel wie in der NATO oder der Westeuropäischen Union. Wenn ein Land angegriffen wird, haben wir eine gemeinsame Verteidigung. So interpretieren es die meisten. Einige sagen zwar, es sei kein Automatismus wie in der Westeuropäischen Union und richte sich nur gegen den Terror. Aber das kann man sehr weit auslegen. Und das Verständnis von Barroso und seinem Team, und das Verständnis beispielsweise von Duff, dem Sprecher der Liberalen, der ein Buch über den Lissabon-Vertrag geschrieben hat -, ihr gemeinsames Verständnis lautet, daß dies ein wirkliches Verteidigungsbündnis ist, in das wir durch den Lissabon-Vertrag eintreten." 

"Aber darüber hinaus erhält die EU rechtlich die Möglichkeit, Kriege zu erklären und in Kriege einzutreten, ohne die Entscheidung der Vereinten Nationen abzuwarten. Ich halte das für den schwerwiegendsten Teil des Lissabon-Vertrages."

Eine entsprechende EU-Streitmacht mit 150 000 Mann ist auch schon in Arbeit.

EU-NATO

EU-NATO-Erklärung zur ESVP vom 16. Dezember 2002:
In der wird eine "strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für das Krisenmanagement, die auf gemeinsamen Werten, der Unteilbarkeit unserer Sicherheit und der Entschlossenheit, sich den Herausforderungen des neuen Jahrhunderts zu stellen", vereinbart. 

Im Vertrag von Lissabon steht folgendes:

"(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. ...Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen,die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist."

Die EU wird also mit dem Vertrag von Lissabon ganz ausdrücklich, auch ein militärisches Verteidigungsbündnis.

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Entdemokratisierung
Beispiel Gewaltenteilung

In den letzten Wochen konnte man sehr gut verfolgen, wofür man das Bundesverfassungsgericht braucht,  nämlich als Kontrollinstanz über die Reigerung,  um dafür zu sorgen, dass die Regierung das Grundgesetz einhält. 
Eines der wesentlichen Merkmale einer Demokratie ist die Gewaltenteilung, in dem Fall,
die Unabhängigkeit der Judikative. Wäre ja nicht besonders Sinnvoll, wenn die Regierung die Richter am Bundesverfassungsgericht ernennen, zumindest nicht aus Sicht der Bürger. Das passiert aber beim  Europäischen Gerichtshof, die Regierungen ernennen die Richter. Diese werden auch nur auf 6 Jahre ernannt. Wer danach nochmal ernannt werden will, sollte es sich mit den Reigerungen nicht verderben.

In Deutschland ist die Wahl der Richter Sache des Bundestages und des Bundesrates, die Regierung hat damit also direkt nichts zu tun. Außerdem werden die Richter auf 12 Jahre ernannt und können nicht wiedergewählt werden. Damit ist eine gewisse Unabhängigkeit gewährleistet.

In Österreich werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes von Bundesrat, Nationalrat und Bundesregierung vorgeschlagen. Die Mitglieder sind bis zur Rente ernannt und können nur vom Verfassungsgerichthof selbst abgesetzt werden.

Weiteres Beispiel für die Aufhebung der Gewaltenteilung unter dem Punkt Gesetzgebung.Beispiel Gesetzgebung


Bei der Gesetzgebung der Europäischen Union muss man zwischen der Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt und der Richtlinie, die inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden muss, unterscheiden. Man spricht deshalb nicht von Gesetzen.

In einer Demokratie sind Legislative und Exekutive getrennt. Die Regierung kann nicht einfach Gesetze erlassen, sondern das Parlament spielt die entscheidende Rolle. Was sind die Unterschiede zwischen der Gesetzgebung in Deutschland und der EU?

Initiativrecht:

In Deutschland können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einen Gesetzesentwurf einbringen. 
In der EU hat dieses Recht nur die EU-Kommission, die Exekutive also.

Gesetzgebungsverfahren:

In Deutschland spielt der Bundestag  die entscheidende Rolle beim Weg vom Gesetzesentwurf zum Gesetz. Mitbeteiligt ist der Bundesrat und  am Ende auch der Bundespräsident. Die Regierung ist meist nur am Rande beteiligt. 

Entscheidender Akteur bei der EU ist die Europäische Kommission, das Parlament hat nur ein begrenztes Mitspracherecht, beschränkt auf meist unwichtige Themen. 

In Brüssel werden also Exekutive und Legislative weitgehend zusammengelegt. George Bush täumt von diesen Möglichkeiten,  er versucht dasselbe mit seinen Executive Orders, um den Kongress bei der Gesetzgebung zu umgehen. 

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Vereinfachtes Änderungsverfahren


In Deutschland sind, aus gutem Grund, die Hürden für eine Grundgesetzänderung recht hoch.  Wie aber kann der EU-Vertrag geändert werden?  In Artikel 48 (Vertrag über die Europäische Union) wird das Änderungsverfahren beschrieben. Für den wichtigen Dritten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt das vereinfachte Änderungsverfahren. Diese gibt dem Europäischen Rat die Möglichkeit, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, ohne dass ein Parlament dies verhindern könnte.

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"Europäischer Sicherheitsrat"
Politisches und sicherheitspolitisches Komitee (PSK)

Während man sich in Deutschland noch über den Vorschlag eines Nationalen Sicherheitsrates erregt, ist mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) auf europäischer Ebene längst eine solche Institution zum „effektiven Krisenmanagement“ geschaffen. Der Rat der EU kann dafür das PSK sogar ermächtigen die „erforderlichen Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Führung zu fassen.“

http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/r00005.htm

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil
TITEL VII
SOLIDARITÄTSKLAUSEL
Artikel 222

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a)  – terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten                      abzuwenden;
    – die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen             Terroranschlägen zu schützen;
    – im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner             politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten         Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe         innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.

(2) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.

(3) Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der Rat nach Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels 240 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicher-heits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Arti-kel 71, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.

(4) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausge-setzt ist.

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Vertrag über die Europäische Union
ABSCHNITT 2
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV)

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemein-samen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstim-mung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Auf-gaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen Charakter der Sicher-heits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden "Europäische Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommis-sion den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.

(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 44.

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43.

(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.

Artikel 43

(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstüt-zung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.

Artikel 44

(1) Im Rahmen der nach Artikel 43 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.

(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.

Artikel 45

(1) Aufgabe der in Artikel 42 Absatz 3 genannten, dem Rat unterstellten Europäischen Verteidi-gungsagentur ist es,

a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;

b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;

c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;

d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;

e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.

(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.

Artikel 46

(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 42 Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.

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Demokratie ade!

Demokratie weg
Gewaltenteilung weg
Gesetzgebung weg
Aufrüstung ist Pflicht
Krieg ist Pflicht

Sozialstaat ade!

Mitbestimmung weg
Rente
verzockt
Verbraucherschutz weg
Alles privatisiert

Rechtsstaat ade!

Todesstrafe erlaubt
Europ. Gerichtshof




 

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