Vorrang des EU-Rechts vor dem
Grundgesetz
Was hat
nun Vorrang, das deutsche Grundgesetz, Gesetze der einzelnen Länder
oder der neue EU-Vertrag?
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem
Recht der Mitgliedstaaten.
Hier die
entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des Anhangs zu den
Verträgen von Lissabon, bzw. des Konsolidierten Reformvertrages: (Hervorhebung
durch den Autor)
"17.
Erklärung zum Vorrang
Die
Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf
der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in
dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht
der Mitgliedstaaten haben.
Darüber
hinaus hat die Konferenz
beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum
Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07
(JUR 260) dieser
Schlussakte beigefügt wird:
|
„Gutachten des Juristischen
Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007
Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer
der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge
ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen
Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser
ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL,
15. Juli
1964(1) war
dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der
Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den
künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz
und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
(1) Aus
(...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer
autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner
Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als
Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der
Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll."" |
Quelle:
Erklärungen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0335:0359:DE:PDF
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01025602.htm
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01023101.htm
Europäische Armee
„Die EU muss eine Weltmacht
werden, die ihre Interessen notfalls
mit robusten Mitteln schützen kann.", meint Günter Verheugen, Vizepräsident der Europäischen Kommission.
Laut
Tagesspiegel vom 6.05.2008 fordert Außenminister Steinmeier,
möglichst schnell eine europäische Armee zu schaffen. Bei
einer sicherheitspolitischen Konferenz der SPD-Bundestagsfraktion
verwies Steinmeier darauf, dass nach dem neuen EU-Vertrag einzelne
Länder in der Außen- und Verteidigungspolitik vorangehen können (siehe Vertrag über die Europäischen Union, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK). Zum Artikel des Tagesspiegel hier.
Da
es für die deutsche Regierung nicht so einfach ist die Bundeswehr in
Kampfeinsätze zu schicken (Stichwort Parlamentsvorbehalt), ein
verständlicher Schritt. Eine europäischen Armee untersteht keiner Kontrolle eines Parlaments, sondern der Rat hat freie Hand.
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Gemeinsame Sicherheitspolitik
Bisher
war die Bundeswehr eine Verteidigungsarmee, die der Verteidigung
Deutschlands und ensprechenden Verteidigungsaufgaben im Rahmen der NATO
diente. In den letzten Jahren hat sich diese Ansicht geändert.
Allerdings sind, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
kürzlich bestätigte, bewaffnete Mitlitäreinsätze im Ausland nur mit
Zustimmung des deutschen Parlaments möglich. Mit dem EU-Vertrag wird
das alles anders. Das EU-Parlament muss nur informiert werden, hat kein
Mitspracherecht, der Rat hat freie Hand. "Zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen" kann der Rat eine "Gruppe von
Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission ... beauftragen."
Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, "ihre militärischen
Fähigkeiten schrittweise zu verbessern." Den gesamten
Gesetzestext gibt es hier.
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Solidaritätsklausel
Bei
terroristischen Bedrohungen und Katastrophen sind "alle zur Verfügung
stehenden Mitte" zu
mobilisieren, einschließlich militärischer Mittel der
Mitgliedstaaten um abzuwenden, zu beschützen und zu unterstützen, auch
auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten. Also auch Militäreinsätze im Innern der Union. Man sollte sich den ganzen Artikel
durchlesen. Wer nicht hundert Prozent davon überzeugt ist, dass unsere
Regierenden es nur gut mit uns meinen und immer nur unser Bestes
im Sinn haben und immer haben werden, der kann sich vorstellen wie ein
Missbrauch aussieht und warum das Grundgesetz sowas nicht zugelassen
hat.
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Neoliberalismus
Es
scheint so als würde sich niemand erinnern, dass 2006
mit
der Bolkestein-Richtlinie versucht wurde, puren Freihandel
durchzusetzten. Denn, wer sich an diese Richtlinie erinnert, weiß, wo
es in der EU hingehen soll. Mit dem EU-Vertrag erhält die
Freihandelsideologie verfassungsrang. Denn die
Mitgliedstaaten verpflichten sich dem "Grundsatz
einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb".
(Titel VIII Die Wirtschafts-
und Währungspolitik Art. 119 (1)). Es ist schon niedlich, dass man, um
den Begriff der freien Marktwirtschaft zu vermeiden, eine offene
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb erfindet.
Attac meint dazu folgendes:"Spezielle
Aufmerksamkeit muss der EU gelten. Die finanziellen Aspekte des
Vertrages von Lissabon und anderer Verträge sind durchdrungen von
neoliberalen Dogmen. Artikel 63 des Vertrages von Lissabon, der
jegliche Restriktionen von Kapitalflüssen verbietet und damit die
perfekte Bedingung für den enormen Zugriff der Finanzmärkte auf die
Gesellschaft schafft, muss abgeschafft werden.
Wir fordern außerdem
eine Begrenzung der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49), die dem
Kapital die Freiheit lässt, sich immer dorthin zu bewegen, wo die
Bedingungen am günstigsten sind und die Finanzinstitutionen die
Möglichkeit gibt, Asyl in der City of London zu suchen oder wo immer
sie wollen.
Zudem ist es notwendig den Status der EZB zu ändern. Die
Bank steht im Herzen des neoliberalen Europas. Ihre Geld- und
Fiskalpolitik basiert völlig auf den neoklassischen Dogmen. Die
Autonomie von der monetaristischen Ideologie ist ebenso notwendig wie
die demokratische Kontrolle dieser Institution, deren Politik das
Schicksal der Bürgerinnen und Bürger entscheidend beeinflusst. Wir
kritisieren die Fixierung der EZB auf das 2-Prozent
Konsumentenpreisinflation-Ziel – dies ist ein zentraler Pfeiler
neoliberaler Politik. Stattdessen sollte die EZB den Fokus auf
Beschäftigung, den Erhalt der Kaufkraft und die Stabilität der
Finanzmärkte richten."
Quelle (Pdf)
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Europäischer
Bundesstaat oder Imperium
Was ist die EU, wenn der
Vertrag durchkommt?
Peter Gauweiler schreibt dazu
folgendes:
Vor
allem macht die Union mit dem Vertrag von Lissabon den Schritt vom
Europäischen Staatenbund zum "Europäischen
Bundesstaat", also eine Art
EU-USA. Letztlich verlieren die Mitgliedsländer ihre Staatlichkeit und
werden zu einer Art regionaler Selbstverwaltungskörper. José Barroso, Präsident der
Europäsichen Kommission,
sieht das anders und antwortet auf die Frage was mit dem Vertrag von
Lissabon aus Europa wird:"Europa ist
ein Empire. Ein nicht-imperiales, aber
immernoch ein Empire."
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Überwachungsstaat
Woran die EU- Kommission seit
Jahren bastelt, wird kaum in den Medien berichtet. Ein Beispiel:Zusammen
mit den großen Rüstungskonzerenen, EADS, BAE Systems und Thales
arbeitet das von der EU-Kommission finanzierte Programm SAFEE an der
totalen Überwachung von Flugpassagieren. Eines der
geplanten Systeme soll Bedrohungen im Flugzeug automatisch
erkennen, wobei Mini-Kameras und Mikrofone ungewöhnliche Bewegungen von
Passagieren melden sollen. Im Februar
2008 sollten alle Safee-Systeme erstmals im Zusammenspiel
getestet werden, "um zu zeigen, dass das funktioniert", sagt der
zuständige Koordinator der EU-Kommission, Marco Brusati.
Nicht
zu vergessen, daß das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung eine Umsetzung
der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist.
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Militarisierung
Können
wir uns überhaupt noch weigern bei Kriegseinsätzen mitzumachen? Im
Irakkrieg hat das noch geklappt, wie sieht das in Zukunft aus?
Jens-Peter
Bonde (langjähriger Europaabgeordneter) in einem Interview: "Sie [die
Solidaritätsklausel im Vertrag von Lissabon] verwandelt die EU in ein
Militärbündnis, wie es
Kommissionspräsident Barroso sehr klar gesagt hat. Es ist eine
Solidaritätsklausel wie in der NATO oder der Westeuropäischen Union.
Wenn ein
Land angegriffen wird, haben wir eine gemeinsame Verteidigung. So
interpretieren es die meisten. Einige sagen zwar, es sei kein
Automatismus wie
in der Westeuropäischen Union und richte sich nur gegen den Terror.
Aber das
kann man sehr weit auslegen. Und das Verständnis von Barroso und seinem
Team,
und das Verständnis beispielsweise von Duff, dem Sprecher der
Liberalen, der
ein Buch über den Lissabon-Vertrag geschrieben hat -, ihr gemeinsames
Verständnis lautet, daß dies ein wirkliches Verteidigungsbündnis ist,
in das
wir durch den Lissabon-Vertrag eintreten."
"Aber darüber hinaus
erhält die EU rechtlich die Möglichkeit, Kriege zu erklären und in
Kriege
einzutreten, ohne die Entscheidung der Vereinten Nationen abzuwarten.
Ich halte
das für den schwerwiegendsten Teil des Lissabon-Vertrages."
Eine entsprechende
EU-Streitmacht mit 150 000 Mann ist auch schon in Arbeit.
EU-NATO
EU-NATO-Erklärung
zur ESVP vom
16. Dezember 2002:
In der
wird eine "strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO
für das Krisenmanagement, die auf gemeinsamen Werten, der Unteilbarkeit
unserer Sicherheit und der Entschlossenheit, sich den
Herausforderungen
des neuen Jahrhunderts zu stellen", vereinbart.
Im
Vertrag von Lissabon steht folgendes:
"(7)
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer
Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der
Charta der Vereinten Nationen. ...Die Verpflichtungen und
die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im
Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen,die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das
Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren
Verwirklichung ist."
Die
EU wird also mit dem Vertrag von Lissabon ganz ausdrücklich, auch ein
militärisches Verteidigungsbündnis.
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Entdemokratisierung
Beispiel
Gewaltenteilung
In
den letzten Wochen konnte man sehr gut verfolgen, wofür man das
Bundesverfassungsgericht braucht, nämlich als Kontrollinstanz
über die Reigerung, um dafür zu sorgen, dass die Regierung
das
Grundgesetz einhält.
Eines der wesentlichen Merkmale
einer Demokratie ist die Gewaltenteilung, in dem Fall,
die Unabhängigkeit der Judikative. Wäre ja nicht besonders Sinnvoll,
wenn die Regierung die Richter am Bundesverfassungsgericht ernennen,
zumindest nicht aus Sicht der Bürger. Das passiert aber beim
Europäischen Gerichtshof, die Regierungen ernennen die Richter. Diese
werden auch nur auf 6 Jahre ernannt. Wer danach nochmal ernannt werden
will, sollte es sich mit den Reigerungen nicht verderben.
In
Deutschland ist die Wahl der Richter Sache des Bundestages und des
Bundesrates, die Regierung hat damit also direkt nichts zu tun.
Außerdem werden die Richter auf 12 Jahre ernannt und können nicht
wiedergewählt werden. Damit ist eine gewisse Unabhängigkeit
gewährleistet.
In
Österreich werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes von
Bundesrat, Nationalrat und Bundesregierung vorgeschlagen. Die
Mitglieder sind bis zur Rente ernannt und können nur vom
Verfassungsgerichthof selbst abgesetzt werden.
Weiteres
Beispiel für die Aufhebung der Gewaltenteilung unter dem Punkt
Gesetzgebung.Beispiel Gesetzgebung
Bei
der Gesetzgebung der Europäischen Union muss man zwischen der
Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt
und der Richtlinie, die inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden
muss, unterscheiden. Man spricht deshalb nicht von Gesetzen.
In
einer Demokratie sind Legislative und Exekutive getrennt. Die Regierung
kann nicht einfach Gesetze erlassen, sondern das Parlament spielt die
entscheidende Rolle. Was sind die Unterschiede zwischen der
Gesetzgebung in Deutschland und der EU?
Initiativrecht:
In
Deutschland können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einen
Gesetzesentwurf einbringen.
In der EU hat dieses
Recht nur die EU-Kommission, die Exekutive also.
Gesetzgebungsverfahren:
In Deutschland spielt der Bundestag die entscheidende Rolle
beim
Weg vom Gesetzesentwurf zum Gesetz. Mitbeteiligt ist der Bundesrat und
am Ende auch der Bundespräsident. Die Regierung ist meist nur
am
Rande beteiligt.
Entscheidender
Akteur bei der EU ist die Europäische
Kommission, das Parlament hat nur ein begrenztes Mitspracherecht,
beschränkt auf meist unwichtige Themen.
In
Brüssel werden also Exekutive und Legislative weitgehend
zusammengelegt. George Bush täumt von diesen Möglichkeiten,
er
versucht dasselbe mit seinen Executive Orders, um den
Kongress bei der Gesetzgebung zu umgehen.
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Vereinfachtes
Änderungsverfahren
In
Deutschland sind, aus gutem Grund, die Hürden für eine
Grundgesetzänderung recht hoch. Wie aber kann der EU-Vertrag
geändert werden? In Artikel 48 (Vertrag über die Europäische
Union) wird das Änderungsverfahren beschrieben. Für den wichtigen
Dritten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gilt das vereinfachte Änderungsverfahren. Diese gibt
dem Europäischen Rat die
Möglichkeit, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, ohne dass ein Parlament
dies verhindern könnte.
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"Europäischer Sicherheitsrat"
Politisches und sicherheitspolitisches
Komitee (PSK)
Während man sich in Deutschland
noch über den Vorschlag eines Nationalen Sicherheitsrates erregt, ist
mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) auf
europäischer Ebene längst eine solche Institution zum „effektiven
Krisenmanagement“ geschaffen. Der Rat der EU kann dafür das PSK sogar
ermächtigen die „erforderlichen Beschlüsse über die politische
Kontrolle und strategische Führung zu fassen.“
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/r00005.htm
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil
TITEL VIISOLIDARITÄTSKLAUSEL
Artikel 222
(1)
Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der
Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer
Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe
betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden
Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten
militärischen Mittel, um
a) – terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten
abzuwenden;
– die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor
etwaigen
Terroranschlägen zu schützen;
– im Falle eines
Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner
politischen
Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle
einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe einen Mitgliedstaat
auf Ersuchen seiner politischen Organe
innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2)
Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe
oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten
die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe
Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat
ab.
(3)
Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die
Union werden durch einen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund
eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser
Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der
Rat nach Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.
Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke
dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels 240 das
Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die
im Rahmen der Gemeinsamen Sicher-heits- und Verteidigungspolitik
entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Arti-kel 71,
die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
(4)
Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig
werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung
der Bedrohungen vor, denen die Union ausge-setzt ist.
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Vertrag über die Europäische Union
ABSCHNITT 2 BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV)
(1)
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler
Bestandteil der Gemein-samen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert
der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte
Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb
der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit in Übereinstim-mung mit den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese
Auf-gaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten
bereitgestellt werden.
(2)
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der
Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der
Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem
Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang
mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Die
Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen
Charakter der Sicher-heits- und Verteidigungspolitik bestimmter
Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem
Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische
Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten
Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale
Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten
schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung
der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im
Folgenden "Europäische Verteidigungsagentur") ermittelt den operativen
Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung
von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis
des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls
durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im
Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der
Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.
(4)
Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach
diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen
Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf
Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann
gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommis-sion den Rückgriff auf
einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5)
Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer
Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer
Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen
Mission fällt unter Artikel 44.
(6)
Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die
militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen
mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen
eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43.
(7)
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer
Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der
Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten
unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem
Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der
Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die
für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer
kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung
ist.
Artikel 43
(1)
Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren
Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen
kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und
Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und
Unterstüt-zung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des
Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung
einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur
Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen
kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem
auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des
Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
(2)
Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den
Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie
geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe
Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter
Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung
der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.
Artikel 44
(1)
Im Rahmen der nach Artikel 43 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die
Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen,
die dies wünschen und über die für eine derartige Mission
erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten
vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen-
und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.
(2)
Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten
unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen
Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung
der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der
Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in
den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden
müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.
Artikel 45
(1) Aufgabe der in Artikel 42 Absatz 3 genannten, dem Rat unterstellten Europäischen Verteidi-gungsagentur ist es,
a)
bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten
der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten
in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt
wurden, mitzuwirken;
b)
auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung
effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;
c)
multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der
militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der
von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung
spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d)
die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu
unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu
technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht
werden, zu koordinieren und zu planen;
e)
dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der
industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und
für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt
werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.
(2)
Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen
Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter
Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die
Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt
dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur
Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in
denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte
durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in
Verbindung mit der Kommission.
Artikel 46
(1)
Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 42 Absatz 6 beteiligen möchten und
hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und
die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem
Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre
Absicht mit.
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