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„Gutachten des Juristischen
Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007
Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer
der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge
ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen
Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser
ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL,
15. Juli
1964(1)war
dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der
Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den
künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz
und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Aus
(...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer
autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner
Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als
Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der
Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll. |